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Antrag auf Gewährung von Hilfen

 

Antrag auf Gewährung von Hilfen

Information

Wir in der evangelischen Kirche sind überzeugt:
Jeder Mensch soll über sein Leben und seinen Körper selbst bestimmen.
Deshalb tut es uns ehrlich leid, dass Menschen in der Vergangenheit Opfer
on sexualisierter Gewalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
er evangelischen Kirche waren.
Wenn Sie zu diesen Opfern gehören, dann entschuldigen wir uns bei Ihnen
und möchten Ihnen helfen. Wir wissen, dass eine Hilfe Ihre Erfahrungen
und das damit verbundene Leid nicht wieder gut machen kann.
Die Hilfe soll dazu beitragen, Ihnen eine Unterstützung zu bieten
und damit die Folgen Ihrer Erfahrung zu mildern.

Seit dem Jahr 2019 gibt es für Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung
von Hilfen zu stellen. Ein Antragsformular finden Sie ab unten auf der Seite.
Diesen Antrag werden wir dann prüfen und Ihnen dabei die Möglichkeit geben,
Angaben zu Ihren Erfahrungen zu machen.

Wir sind

  • die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, kurz EKBO

  • und das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, kurz DWBO

Die Möglichkeit auf Hilfe gilt für alle Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Einrichtungen
der EKBO. Außerdem gilt die Möglichkeit für alle Mitgliedseinrichtungen des DWBO,
für die das von EKBO, dem DWBO und der Evangelische Schulstiftung verabredet worden ist.
Ihr Antrag wird von wichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser kirchlichen
Organisationen geprüft. Dafür gibt es die » Anerkennungskommission zur individuellen
Aufarbeitung sexualisierter Gewalt«, die nach festgelegten Regeln arbeitet. Damit wollen wir erreichen,
dass alle Antragstellerinnen und Antragsteller gleich gut und mit Respekt behandelt werden.
In den Regeln ist der genaue Ablauf für die Prüfung Ihres Antrags festgelegt.

Welche Hilfen gibt es?

Wenn Sie Opfer von sexualisierter Gewalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
evangelischen Kirche waren, dann können Sie diese Hilfen bekommen:

  • Sie können eine Unterstützung durch Psychotherapie bekommen
    bis zu einem Umfang von 25 Terminen. Diese Unterstützung kann auch eine Paar-Beratung sein.
    Das geht aber nur dann, wenn Ihre Krankenkasse oder eine andere Stelle die Kosten für Ihre Psychotherapie oder Paar-Beratung nicht bezahlt.

  • Sie können eine finanzielle Unterstützung bekommen.

Bitte beachten Sie:
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Hilfen.
Wenn Sie als Ergebnis eines Gerichtsverfahrens Schadensersatz
oder Schmerzensgeld bekommen, dann können Sie die Hilfen von der evangelischen Kirche zusätzlich bekommen.

Wie läuft die Prüfung Ihres Antrags ab?

Die Anerkennungskommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt lädt
Sie zu einem persönlichen Gespräch ein, damit Sie von Ihren Erfahrungen berichten können.
Wenn Sie kein persönliches Gespräch möchten, ist das in Ordnung.
Sie können Ihre Erfahrungen auch aufschreiben.

Die Anerkennungskommission kann bei den Einrichtungen der evangelischen Kirche
zusätzliche Informationen anfordern, zum Beispiel Akten. Die Einrichtungen müssen der
Unabhängigen Kommission diese Informationen zur Verfügung stellen. Für die Arbeit der Mitglieder der
Anerkennungskommission gilt eine Schweigepflicht. Die Anerkennungskommission darf Informationen über Sie nicht an andere Personen
weitergeben.

Die Anerkennungskommission entscheidet über Ihren Antrag mit einer Abstimmung der
Mitglieder. Diese Entscheidung ist dann endgültig. Das bedeutet: Ihr Antrag kann dann
nicht nochmals geprüft werden und Sie können auch keinen Einspruch gegen die
Entscheidung einlegen.

Wenn Sie im Prüfungsverfahren Kosten haben,
dann werden Ihnen diese Kosten nach den gesetzlichen Regelungen bezahlt.
Das gilt hauptsächlich für Ihre Reisekosten, wenn Sie von der Anerkennungskommission
zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden.

Wer kann Sie unterstützen?

Eine Verfahrenslotsin oder ein Verfahrenslotse kann Sie bei der Prüfung
Ihres Antrags unterstützen, wenn Sie das möchten. Sie bekommen dabei die einzelnen
Schritte des Prüfungsverfahrens erklärt. Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen
werden von der Kirchenleitung ausgewählt.

Außerdem können Sie Unterstützung bekommen von einer Person, zu der Sie Vertrauen
haben. Diese Vertrauensperson können Sie selbst aussuchen und für die Zeit der Prüfung
Ihres Antrags mit ihr zusammenarbeiten.
Die Vertrauensperson kann zum Beispiel auch Erklärungen für Sie abgeben,
wenn Sie das nicht selbst tun möchten. Das müssen Sie mit Ihrer Unterschrift erlauben.
So bekommt die Vertrauensperson eine Vollmacht von Ihnen und kann
im Prüfungsverfahren für Sie handeln.

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